Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände
- "Lebensmittel sind so herzustellen und in den Verkehr zu bringen, dass sie keiner nachteiligen Beeinflussung, insbesondere durch Krankheitserreger (...) tierische
Schädlinge, Ungeziefer und deren Exkrementen sowie Schädlingsbekämpfungsmittel (...) ausgesetzt sind
Lebensmittelhygiene Verordnung (LMHV)
- §4 Betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen
- " Wer Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, hat durch betriebseigene Kontrollen die für die Entstehung gesundheitlicher Gefahren durch Faktoren
biologischer, chemischer oder pysikalischer Natur kritischen Punkte im Prozessablauf festzustellen und zu gewährleisten, dass angemessene Sicherungsmaßnahmen festgelegt, durchgefürhrt und überprüft
werden."
- " Wer Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt hat im Rahmen betriebseigener Maßnahmen zu gewährleisten, dass Personen, die mit Lebensmittel umgehen,
entsprechend ihrer Tätigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung in Fragen der Lebensmittelhygiene unterrichtet oder geschult werden.
- Kapitel 5.4 Schädlingsbefall
- Schädingsbefall ist durch geeignete Verfahren zu kontrollieren und der gegebenfalls festgestellte Befall ist nach dem Stand der Technik sachgerecht zu
bekämpfen